Seit dem 01.01.2019 gilt das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit", wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren geltend machen kann. Eine wichtige Voraussetzung unter anderen ist jedoch, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
(https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Brueckenteilzeit/brueckenteilzeit.html)