Kosten

Unsere Tätigkeit für Sie ist, gleich ob es um eine reine Beratung, eine außergerichtliche Interessenvertretung oder eine gerichtliche Vertretung geht, mit Kosten verbunden, über die wir Sie gerne im direkten Beratungsgespräch oder auf Nachfrage vorab informieren. Hier finden Sie nachstehend bereits erste Informationen dazu:

 

Anwaltsvergütung

Den Rahmen für die anwaltliche Vergütung bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses sieht für eine erste Beratung, die sogenannte Erstberatung, als Vergütung einen Höchstbetrag von €190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer vor, sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung darüber getroffen wird. Geht unsere Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus, richtet sich die Anwaltsvergütung abhängig von dem für eine Streitigkeit oder eine Rechtsfrage anzunehmenden Gegenstandswert nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen, wie zum Beispiel der Geschäftsgebühr, der Verfahrensgebühr, der Termingebühr oder der Einigungsgebühr. Wir können Ihnen hierfür nach Kenntnis vom Streitgegenstand überschlägig die voraussichtlichen Kosten nennen.

 

Honorarvereinbarung

Es besteht im Weiteren die Möglichkeit, die Anwaltskosten durch eine Honorarvereinbarung zu regeln, also z.B. ein Zeithonorar oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.

 

Rechtschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, werden wir im Rahmen unserer Mandatierung gerne für Sie klären, ob ein Deckungsfall vorliegt, und in komplikationsfreien Konstellationen servicehalber die weitere Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung dazu abwickeln.

 

Berechtigungsschein für Beratungshilfe

Für den Fall, dass Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bezahlen, d.h. wenn Sie Leistungen nach dem SGB II/SGB XII beziehen oder beziehen könnten, gibt es die Möglichkeit, die Beratung oder außergerichtliche Tätigkeit über die so genannte Beratungshilfe abzurechnen. In diesem Fall müssten Sie sich vor der Vereinbarung eines Besprechungstermins einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für Ihr Beratungs- und/oder Vertretungsanliegen ausstellen lassen. Diesen erhalten Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.  Ihr Eigenanteil, den Sie bitte zum ersten Besprechungstermin mitbringen, beträgt dann nur €15,00.

 

Prozesskostenhilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bei geringem Einkommen im Weiteren die Möglichkeit, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren über die so genannte Prozesskostenhilfe abgewickelt werden können. Das heißt, bei hinreichender Erfolgsaussicht Ihrer Rechtsposition übernimmt der Staat die Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten in einem bestimmten Umfang und gewährt Ihnen damit eine Art zinsloses Darlehen für die Dauer Ihrer eingeschränkten Vermögenssituation.