Kollektives Arbeitsrecht

Das Kollektive Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen, d.h. der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, aber auch der Mitbestimmungsgremien in den Unternehmen, den staatlichen Behörden und den Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft.

Wir haben uns auf die Mitbestimmung von Betriebsratsgremien und Personalräten sowie Mitarbeitervertretungen spezialisiert und beraten und vertreten Sie gerne bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen sowie bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, der Einleitung von Beschlussverfahren, z.B. nach § 23 Abs. 3 BetrVG, in der Einigungsstelle oder bei der Anfechtung von Betriebsratswahlen.

Hierbei lassen wir uns bei allen etwaig bestehenden Konflikten und Spannungen immer vom Streben nach einer sachlich-konstruktiven Zusammenarbeit der Betriebsparteien leiten.